Schariaverbot? Eine historische Einordnung!

Veröffentlicht am 23. Februar 2026 um 14:29

Was hörten wir wieder einmal? Eine blaue Partei möchte die Scharia verbieten …

Wundert es einen noch, dass wieder einmal die Diskussion in Richtung Minderheiten-Bashing getrieben wird, anstatt neue Visionen zu erzeugen? Symbolpolitik für den kurzen Stimmeneffekt – mehr ist es nicht. Doch schauen wir tiefer ins Thema.

Was will man verbieten, und wie soll es gehen?

Ist die Scharia ein Gesetzbuch? – Nein.
Ist sie ein Strafverordnungskodex? – Nein.
Ist sie ein dogmatisches System? – Nein.

Aber was ist die Scharia, das sogenannte islamische Recht, denn nun eigentlich? Eine gute Frage. Denn die Scharia ist vielmehr eine Prinzipienlehre, auf deren Basis konkrete Handlungsanweisungen ermittelt werden können, als eine feste Form von Vorgaben.

Gerade wenn man von außerhalb Europas auf das Thema schaut, beginnt man, die Prinzipien und ihre Wichtigkeit deutlich zu verstehen, denn insbesondere eines der wichtigsten Prinzipien der Scharia fehlt so oft in diesen Ländern.

Dieses Prinzip ist die Trennung von Richter, Herrscher und Rechtsfindung. Der zweite Kalif Omr ibn Khattab führte diese wichtige Trennung als Kernelement eines funktionalen Staates ein. In ihm steckt das Fundament des Individualschutzes vor Willkürherrschaft. Viele Führer von den Umayyaden bis zu dem Kalifat von Córdoba führten es mehr oder minder sauber weiter. Auch im osmanischen Reich bemühte man sich diese wichtigen Rechtsverständnisse zu wahren. Kernpunkt des Bruches und Wandel in islamischen Ländern war die Neuzeit mit ihrer starken Disruption durch Imperialismus, Kolonialismus und deren Folgen.

Doch zurück zu den Prinzipen – durch die Trennung der Gewalten wird klar, was klar sein muss: Auch der Herrscher unterliegt dem Gesetz und ist diesem untertan. Ein enorm wichtiges Axiom, denn sobald der Herrscher oder die Exekutive dieses Prinzip bricht, ist der Bürger oder das Individuum nicht mehr vor dem Wohl und Wollen der Herrscher oder der Herrscherelite sicher. Die Folgen sind oft schwerwiegender, als die meisten abschätzen können.

Gerade islamisch gelesene Länder litten in den letzten 100 Jahren unter einer Vielzahl an Tyrannen und Herrschern, welche dieses Prinzip brachen und damit entgegen der Scharia handelten.

Beispiele: Saddam Hussein, Bashar, Mubarak, Mursi, Gaddafi, Ben Ali …

Der Schaden für die gesamte Gesellschaft durch solche Machtspitzen ohne Reglementierung lässt sich recht deutlich aus der Menschheitsgeschichte herauslesen. Nur wenige Herrscher waren weise und fähig genug, ihre Macht nicht zu missbrauchen und ihre Kraft für alle einzusetzen, anstelle eines Raubbaus für die eigene Clique an Land und Leuten durchzuführen.

Und ja, die Gewaltentrennung ist auch eines der zentralen Prinzipien westlicher Republiken. Von hier aus kennen wir sie, als wären sie dort erfunden worden.

Also will irgendjemand die Scharia verbieten, so müsste er folgerichtig auch dieses Prinzip infrage stellen. Ernsthaft kann das also nicht gemeint sein.

Weiterhin gibt die Scharia folgende Kernprinzipien vor:

  1. Schutz des Glaubens / der Prinzipien / der Philosophie
  2. Schutz des Lebens
  3. Schutz des Besitzes
  4. Schutz der Familie
  5. Schutz der persönlichen Würde

Alles Kernelemente auch westlicher Zivilgesetze. Und hier kommen wir an einen interessanten Punkt – woraus hat sich das westliche Zivilgesetz entwickelt?

Die meisten werden sagen: aus dem römischen Gesetz. Doch das ist nicht die ganze Wahrheit.

Kurz gesagt gab es einen römischen Gesetzestext, den Codex Iustinianus, welcher nach Jahrhunderten mittelalterlicher partikularer Willkürherrschaft mit all ihren Schrecken in der Renaissance wiederentdeckt wurde. Bis es zu einer Umsetzung und der Einschränkung von Kirche und Adel kam war es jedoch noch ein weiter Weg.

Zum wirklichen Nukleus des modernen europäischen Rechts wurde der Code Zivil Napoleons, der 1804 eingeführt wurde und alle anderen europäischen Rechtsentwicklungen beeinflusste. Dieser Text war keine bloße Kopie des alten Roms, sondern Napoleon war mit seinen Gelehrten von 1798 bis 1801 in Ägypten. Dort wurden sie stark von den örtlichen islamisch-malikitischen Gelehrten beeinflusst. Insbesondere folgende Werke wurden zu großen Teilen in ihren Inhalten und Prinzipien in den Code Zivil kopiert und übernommen:

  • Mukhtaṣar Khalīl
    • Sharḥ al-Dardīr

Durch die Übersetzung und Anpassung des Mukhtaṣar Khalīl und des Sharḥ al-Dardīr übernahmen Napoleons Juristen ein ausgefeiltes und etabliertes Rechtssystem. Diese Verbindung anzuerkennen ist nicht nur richtig, sondern unerlässlich, um den Mythos der einsamen juristischen Erfindung in der europäischen Geschichte zu entkräften. Der Code Zivil ist im Kern ein juristisches Zeugnis der Schnittstelle zwischen dem revolutionären Frankreich und der beständigen, praktischen Rechtsweisheit der malikitischen Schule.

Der Zusammenhang zwischen der Prinzipienlehre des Islams und der Genese des modernen westlichen Rechtsverständnisses ist also mehr als deutlich.

In diesem Kontext wirkt ein Schariaverbot also nicht nur A-historisch, sondern zutiefst lächerlich. Denn niemand könnte ernsthaft daran denken, die Kernelemente des modernen Europas abzuschaffen – oder? ODER?

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Kommentare

Firat
Vor 4 Monate

Sehr interessant. 👍

Firat Karabulut
Vor 4 Monate

Und ja! Es ist lächerlich die Sharia in Europa verbieten zu wollen, wobei die ganzen Staaten im Westen hätten ohne Sharia nicht wirklich hätten funktionieren können. Gesetze und Lehren verbieten zu wollen, die der Mensch benötigt, ist sehr unmenschlich. Danke für diese großartige Arbeit!

K.D.
Vor 2 Monate

Vielen Dank für diesen Beitrag. Es ist erfreulich, dass hier der Versuch unternommen wird, eine politische Frage auf der Ebene sachlicher Gründe zu diskutieren, anstatt bloß Empörung zu mobilisieren. Das verdient Respekt — gerade weil diese Bereitschaft zur inhaltlichen Auseinandersetzung im gegenwärtigen Diskurs keine Selbstverständlichkeit ist.
Die Kernthese — der französische Code Civil habe wesentliche Prinzipien aus islamischen Rechtsquellen übernommen — wird leider ohne Quellenangaben behauptet. Eine kurze Recherche deutet auf andere Einflüsse hin: Der Code Civil wurzelt - wie auch das österreichische ABGB - in der aufklärerischen Idee, Rechte aus der Natur des Menschen durch Vernunft abzuleiten. Aus der Übereinstimmung in Grundprinzipien lassen sich keine Schlüsse auf konkrete Rechtsfolgen ziehen. Dass zwei Rechtssysteme ein gemeinsames Prinzip haben — etwa den Schutz des Eigentums — sagt noch wenig darüber aus, zu welchen konkreten Ergebnissen sie im Einzelfall tatsächlich gelangen. Prinzipien müssen erst durch konkrete Normen verwirklicht werden — und genau dabei können zwei Rechtssysteme trotz gemeinsamer Prinzipien sehr unterschiedliche Wege einschlagen.
Überzeugend erscheint aber vor allem der in Ihrem Beitrag enthaltene Hinweis, dass die Scharia kein kodifiziertes Recht, sondern eine Prinzipienlehre darstellt. Der vom Gesetzesantrag gewählte Anknüpfungspunkt der „islamischen Rechtsordnung" ist daher fraglich: Da ein einheitliches islamisches Recht nicht existiert, würde eine Klausel, die darauf verweist, wohl bereits an ihrer eigenen Unbestimmtheit scheitern — noch bevor ein gesetzliches Verbot überhaupt zur Anwendung käme.
Neben der in Ihrem Beitrag zu Recht geäußerten Kritik, dass es eine einheitliche Rechtsordnung der Scharia nicht gibt — der Gesetzesantrag also gegen ein Phantom gerichtet ist — wirft dessen versuchte Begründung viele weitere Fragen auf.
(1) Der Antrag vermischt zwei Bereiche, die grundlegend verschieden sind. Das Strafrecht — also die Frage, welche Verhaltensweisen der Staat verbietet und bestraft — ist Sache des Staates und entzieht sich jeder privaten Vereinbarung. Das Vertragsrecht hingegen regelt, was zwei Erwachsene freiwillig miteinander vereinbaren — und hier gilt grundsätzlich: Was zwei Parteien unter sich ausmachen, geht den Staat zunächst nichts an. Dieses Prinzip der Privatautonomie ist ein Grundprinzip des österreichischen Privatrechts. Der Antrag will nun ein Verbot im Bereich des Vertragsrechts mit Bedenken gegen strafrechtliche Normen der Scharia begründen. Warum diese Bedenken aber auf den Bereich freiwilliger Vereinbarungen ausstrahlen sollten, wird nicht einmal angesprochen.
(2) Für den Fall, dass eine Rechtswahl zu Ergebnissen führt, die mit österreichischen Grundwertungen unvereinbar wären, kennt die Rechtsordnung bereits einen Rechtsbehelf: den ordre public-Vorbehalt. Dass dieser nicht ausreichen sollte, wird im Antrag nicht einmal behauptet — geschweige denn begründet.
(3) Der Anlassfall der öffentlichen Empörung selbst gibt für ein solches Gesetzesvorhaben keinen Anlass. (a) Er betrifft nicht die Anwendung der Scharia durch ein staatliches Gericht, sondern durch ein privates Schiedsgericht — also ein Instrument, das seine Grundlage ausschließlich in der freiwilligen Vereinbarung der Parteien hat. Wenn die eigentliche Sorge darin besteht, dass durch private Schiedsgerichte Parallelrechtsordnungen entstehen könnten, dann richtet sich dieses Misstrauen offenbar gegen die Schiedsgerichtsbarkeit. (b) Im konkreten Anlassfall kam das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anscheinend gerade zu der Beurteilung, dass im konkreten Rechtsstreit die Entscheidung nicht gegen die tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstieß.
(4) Schließlich wirft der Antrag auch Fragen nach seiner inneren Logik auf: Er verweist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Reichweite einer Nichtigkeit nach dem Verbotszweck der Norm zu beurteilen ist — benennt diesen Verbotszweck aber nicht ausdrücklich. Aus der Begründung lässt sich allenfalls schließen, dass es um eine pauschale Immunisierung der österreichischen Rechtsordnung gegen jede Anwendung islamischen Rechts geht. Ein solcher Zweck ließe aber keinen Raum für Teilnichtigkeit — und damit läuft der Verweis auf eben diese Rechtsprechung ins Leere. Für jeden Rechtsanwender, der einen konkreten Fall zu beurteilen hätte, bliebe die grundlegende Frage offen, was diese Norm eigentlich bezweckt.
Wer politische Fragen auf der Ebene von Gründen diskutiert, leistet einen wertvollen Beitrag zu einem Diskurs, der solche Gründe dringend braucht. Denn nur wer Gründe angibt, lädt zur Auseinandersetzung ein — und nur in dieser Auseinandersetzung kann sich, ganz im Sinne des von Habermas beschriebenen zwanglosen Zwangs des besseren Arguments, am Ende die überzeugendere Position durchsetzen.